Satzung des Vereins

Satzung des Postsportvereines Dippoldiswalde e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Postsportverein Dippoldiswalde e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Dippoldiswalde und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
    Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen, werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren.
  2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, vertreten durch die Leitung der jeweiligen Abteilung. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Die Mitglieder geben dem Postsportverein Dippoldiswalde e.V. ihr Einverständnis, dass die in der Bestandserhebung angegebenen Personen- und Mitgliedsdaten im Interesse der Erfüllung des Vereinszwecks, der Wahrnehmung der Mitgliederinteressen und der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verwendet werden dürfen („Datenschutzrichtlinie des Postsportvereines Dippoldiswalde e.V.“,  s. Homepage   tt-dipps.de). Der Vorstand hat dazu ein Gesamtverzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten angelegt, welches jederzeit eingesehen werden kann. Das Gesamtverzeichnis regelt den Umgang und die Verwendung von schutzbedürftigen Daten der Mitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss, gesundheitliche Besonderheiten oder Tod.
  2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
    • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt,
    • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
    • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit wird vom Vereinsvorstand, vertreten durch die Leitung der jeweiligen Abteilung, festgelegt. Erfolgt der Vereinsbeitritt bis zum 30.6. des Kalenderjahres, ist der vollständige Beitritt zu entrichten. Bei einem Vereinsbeitritt nach dem 30.6. des Kalenderjahres, ist der hälftige Beitrag zu zahlen (Beitragshöhe s. „Beitragsordnung“).
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  •  die Mitgliederversammlung
  •  der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
    • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
    • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet aller 2 Jahre, voraussichtlich im II. Quartal statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
  4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladungen mit einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wurde.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
    • Vorsitzender
    • Stellvertretender Vorsitzender
    • Schatzmeister
    • Jugendleiter
    • Schriftführer
  2. Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  4. Die einzelnen Ämter des Vorstands werden durch die neu gewählten Mitglieder des Vorstands durch eine konstituierende Sitzung sofort im Anschluss an ihre Wahl festgelegt und in der Mitgliederversammlung verkündet.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 9 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 trifft der Vorstand.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit und Repräsentanz für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 10 Sportjugend

Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbständig und arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung. Der Jugendleiter wird von dem Vorstand gewählt und ist Mitglied im Vorstand des Vereins.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstige Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist aller zwei Jahre der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen, mit Zustimmung des Finanzamtes, an die Stadt Dippoldiswalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.
  4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.10.2020 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 21.01.2021 beim Amtsgericht in Kraft.